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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 256/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet:

Die Anschlussstelle “Schwechat/Süd” (ursprünglich “Zwölfaxing”) der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße (bis 31. März 2002 B 301 Wiener Außenring Schnellstraße) wird im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 12,741 und km 13,140 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der neuherzustellenden Landesstraße L 2003 her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. 210155/00.329/A-301/00000/S1B im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 312.301/18-III/A/2-01 vom 18. Juli 2001 genehmigten Einreichprojektes.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilage 1 zum Erlass Zl. 312.301/7-III/6-02 vom 10. Juni 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren enthält, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in der Stadtgemeinde Schwechat zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 256/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.06.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 256/2002

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