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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 67/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,070, umfährt die Ortschaft Sankt Michael ob Bleiburg im Süden und bindet bei km 14,600 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass

Zl. 817.081/5-VI/B/5/98 vom 29. Jänner 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 817.081/5-III/6/00 vom 4. Jänner 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 67/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.02.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 67/2001

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