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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 287/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50 Burgenland Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 18,028, führt über eine Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 18,126 wieder in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 51 Neusiedler Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage und bindet in die Zu- und Abfahrtsrampen des Bestandes ein.

3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 313.050/21-III/6/01 vom 18. Juni 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 287/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.08.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 287/2001

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