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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 128/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 315 Reschen Straße wird im Bereich der Gemeinden Zams und Fließ wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) an der B 171 Tiroler Straße in zwei Einbahnästen, überbrückt nach Einbindung der unter Punkt 2 verordneten Rampen der Anschlußstelle Reschen den Inn, führt in der Folge im Tunnel und bindet bei km 7,295 (alt)/km 8,76 (neu) wieder in den Bestand ein.

2. Die Anschlußstelle Reschen der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Zams wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 144,18 und AB-km 144,62 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zu dem unter Punkt 1 verordneten Abschnitt der B 315 Reschen Straße her.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse sowie der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Zams und Fließ aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 94.1066-1, B 94.1068 und B 94.1070 jeweils im Maßstab 1:2 000 und B 94.1067 im Maßstab 1:5 000 sowie Übersichtskarte im Maßstab 1:20 000) zu ersehen.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 128/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.02.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 128/1995

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