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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 41/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße wird im Bereich der Gemeinde Maishofen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 50,940, unterführt in der Folge die bestehende Bundesstraße im Bereich der Ortsdurchfahrt Kirchham als Unterflurtrasse und bindet bei km 52,622 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Maishofen aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 815 311/22-VI/B/5/99 vom 20. April 2000 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 815 311/22-III/6/00 vom 14. Dezember 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 41/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.01.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 41/2001

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