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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 19/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

1. Die Anschlussstelle “Neustift (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen liegen zwischen km 92,25 und km 92,65 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße. Die Rampenpaare im Norden und Süden binden in Kreisverkehrsanlagen ein, über welche die Verbindung mit dem nachgeordneten Straßennetz hergestellt wird.

2. Die Anschlussstelle “Kollersdorf (Umbau)” der B 304 Stockerauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen liegen zwischen km 94,61 und km 94,98 der bestehenden B 304 Stockerauer Straße und stellen unter teilweiser Verwendung der bestehenden Rampen die Verbindung mit der Landesstraße L 2183 her.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kirchberg am Wagram aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr.  im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312304/25-III/6/01 vom 4. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 19/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.01.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 19/2002

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