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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 398/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

1. Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild wie folgt bestimmt:

Der Straßenverlauf der B 2 Waldviertler Straße beginnt bei Bestands-km 82,45, führt von dort über die bestehende B 5 Waidhofener Straße bis zu deren Bestands-km 0,20, von dort über eine neu herzustellende Straßentrasse mit der fünfstrahligen Kreisverkehrsanlage “Allwangspitz” unter Anbindung der unter Punkt 2 verordneten Neutrassierungen der B 5 Waidhofener Straße sowie den neu herzustellenden Landesstraßen LH 75 und L 8038 und bindet bei Bestands-km 83,075 wieder in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf der B 5 Waidhofener Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt mit km 0,0 (neu) an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage “Allwangspitz” und bindet bei Bestands-km 0,425/km 0,12 (neu) wieder in den Bestand ein.

3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 312002/6-III/6/01 vom 15. Oktober 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 398/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.11.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 398/2001

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