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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 51/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 188 Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 82,30, führt sodann bergseits parallel zur Montafonerbahn, verläuft in der Folge in einem zirka 1 360 m langen Tunnel und bindet bei km 85,30 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Lorüns und Sankt Anton im Montafon aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. BS-0030/10.3 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 1997 - Version 2000. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 319188/12-III/6/01 vom 18. Dezember 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 51/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.02.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 51/2002

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