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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 136/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 15 Mannersdorfer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Himberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,763 mit einer Kreisverkehrsanlage, umfährt in der Folge die Marktgemeinde Himberg im Norden und Osten und bindet bei km 7,319 mit einer Kreisverkehrsanlage wieder in die bestehende B 15 ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr.  im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 812 015/6-VI/5-99 vom 4. Oktober 2000 genehmigten Einreichprojektes mit der Änderung Zl. 312 015/16-III/A/2-01 vom 15. November 2001.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 312 015/1-III/6-02 vom 13. März 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G 2000 fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in der Marktgemeinde Himberg zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 136/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.03.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 136/2002

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