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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 154/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 71,4, überbrückt den Stampfgraben und bindet bei km 72,0 (alt)/71,6 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Z 817.111/17-VI/B/5/98 vom 23. Dezember 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Stampfgrabenbrücke”.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 154/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.05.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 154/2000

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