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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 73/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 74,065 in Richtung Norden ab, unterführt im Zuge der Umfahrung von Prinzersdorf in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Wien-Salzburg, kreuzt anschließend die Landesstraßen L 5126, L 5132 und L 5144, überquert sodann die Pielach und bindet nach einer zusätzlichen Flutbrücke bei km 78,365 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Gerersdorf, Hafnerbach, Markersdorf-Haindorf und Prinzersdorf aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B1/3-99 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zum Erlass Zl. 312001/22-III/6/01 vom 21. Jänner 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 73/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.02.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 73/2002

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