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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 234/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet:

Die Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord der A9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 205,50 der A9 Pyhrn Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der Eggenfelderstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Gratkorn aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000 zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 234/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.08.1997

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 234/1997

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