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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 106/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet:

1. Die Anschlußstelle Salzburg/Mitte der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlußstelle Salzburg/Mitte liegen zwischen AB-km 291,4 und AB-km 292,2 und stellen die Verbindung zu dem unter Punkt 2 verordneten Abschnitt der B 155 Münchener Straße her.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 155 Münchener Straße wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 4,596, führt über einen Verteilerkreis mit Einbindung der unter Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle Salzburg/Mitte und bindet bei km 5,112 wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen sowie der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Stadt Salzburg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 98021/099b im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 106/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.04.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 106/1999

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