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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 698/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,50, führt in der Folge durch den Kienbergtunnel, überführt sodann die B 138 Pyhrnpaß Straße, verläuft anschließend durch den Hungerbichltunnel und bindet bei km 28,00 in den mit BGBl. Nr. 7/1989 verordneten Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 199/1997

Fassungen ab: 25.07.1997

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 199/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 698/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.12.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 698/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.