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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 197/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei AB-km 14,50 von der mit Verordnung vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, festgelegten Trasse ab, verläuft in der Folge östlich derselben über die Anschlußstelle Inzersdorf und bindet bei AB-km 20,00 wieder in die bereits verordnete Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Trasse einschließlich der Anschlußstelle Inzersdorf mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Inzersdorf im Kremstal und Schlierbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, von AB-km 14,50 bis AB-km 20,00 abgeändert.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 197/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.06.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 197/1987

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