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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 108/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei AB-km 35,645 am südlichen Ufer der Teichel, führt von dort über die Anschlußstelle Hinterstoder zum Lainberg, durchörtert diesen und schließt in der Folge bei AB-km 46,650 an den bereits verordneten Abschnitt „Anschlußstelle Windischgarsten“ an. AB-km 48,650 entspricht dem AB-km 46,800 der Verordnung vom 1. Dezember 1981, BGBl. Nr. 583.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle Hinterstoder mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 48 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 108/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.03.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 108/1987

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