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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 78/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:

Die Halbanschlußstelle “Mitterstraße” der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle “Mitterstraße” liegt zwischen AB-km 190,2 und AB-km 190,9 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz von und nach Graz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Unterpremstätten aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Z 816 509/16-VI/B/5-99 vom 31. August 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “HAS Mitterstraße”.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 78/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.03.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 78/2000

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