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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 610/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Halbanschlußstelle Gersdorf der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Straß in Steiermark wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei AB-km 36,7 des mit Verordnung vom 5. Feber 1979, BGBl. Nr. 71, im Verlauf bestimmten Abschnittes „Straß“ der A 9 Pyhrn Autobahn und stellt über eine Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung zur B 69 Südsteirische Grenz Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- bzw. Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Gersdorf aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Straß in Steiermark aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.  a im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

findet auf die vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 610/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.11.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 610/1988

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