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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 289/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet:

Die Anschlussstelle Selzthal (Änderung des Zubringers) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Liezen wie folgt bestimmt:

Der neu herzustellende Teil des Zubringers der bestehenden Anschlussstelle Selzthal beginnt bei km 1,209 des bestehenden Zubringers und endet in einer Kreisverkehrsanlage, über welche die Verbindung zur B 320 Ennstal Straße und zum B 146 Gesäuse Straße hergestellt wird. Zusätzlich wird eine direkte Rampe (Liezen - A 9) von der B 320 Ennstal Straße zum Zubringer hergestellt.

Im Einzelnen ist der Verlauf des neu herzustellenden Teiles des Zubringers sowie der neu herzustellenden Direktrampe (Liezen - A 9) aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Liezen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 61/146 1/97-135 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Zl. 816.509/32-VI/B/5/99 vom 30. September 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “Liezen - Ost”.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 289/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.09.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 289/2000

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