Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 690/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Seiersberg der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Seiersberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 1,384 und AB-km 1,718 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zur Landesstraße 313 (Feldkirchner Straße) bzw. zu einer ebenfalls neu herzustellenden Gemeindestraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Seiersberg aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 690/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 14.10.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 690/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.