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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 72/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet:

Die Anschlussstelle “Spielfeld” (Vollausbau) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Spielfeld wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle zu einer Vollanschlussstelle liegen bei AB-km 228,5 und stellen über den bestehenden Autobahnzubringer der Halbanschlussstelle Spielfeld die Verbindung von und in Richtung Slowenien her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Spielfeld aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 12A 2/96-4 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 816.509/28-VI/B/5/99 vom 12. Jänner 2000 genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 816.509/26-III/6/00 vom 17. Jänner 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 72/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.02.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 72/2001

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