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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 366/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Verlauf der zusätzlichen Direktrampe in der Anschlußstelle Wels/West der A 8 Innkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Wels wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Direktrampe A 8 - B 1 im Bereich der bestehenden Anschlußstelle Wels/West der A 8 Innkreis Autobahn beginnt bei AB-km 11,3455 und stellt eine zusätzliche Verbindung zur B 1 Wiener Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Direktrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wels aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 366/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 14.05.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 366/1994

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