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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 594/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Die Halbanschlußstelle Industriezeile der A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 8,83 der A 7 Mühlkreis Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (Schachermayerstraße) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße dieser Halbanschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 665.90 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 24. Juli 1974, BGBl. Nr. 513 bezüglich der Anschlußstelle Füchselstraße aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 594/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.08.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 594/1993

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