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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 431/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 95/2004 wird verordnet:

Die Anschlussstelle Engerwitzdorf der A 7 Mühlkreis Autobahn wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle Engerwitzdorf liegt zwischen km 24,570 und km 25,119 der A 7 Mühlkreis Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Plan Nr. BauA-NE-130112 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 314.507/20- III-ALG/02 genehmigten Vorprojektes 2001.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage (Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe) zum Erlass Zl. 314.507/0001-II/ST-ALG/2004, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Engerwitzdorf zur öffentlichen Einsicht auf.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 431/2004 · Stammfassungkundgemacht am 15.11.2004

Fassungen ab: 16.11.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Anschlussstelle Engerwitzdorf im Bereich der Gemeinde Engerwitzdorf

BGBl. II Nr. 431/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.