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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 318/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 35,00 und km 36,00 der mit Verordnung vom 20. Juni 1989, BGBl. Nr. 326, festgelegten Trasse der A 4 Ost Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraßen die Verbindung von und zur B 211 Rohrauer Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 318/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.06.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 318/1990

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