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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 673/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Zu- und Abfahrtsstraße („Zubringer Wulkaprodersdorf“) der Anschlußstelle Wulkaprodersdorf beginnt bei km 0,20 an dem bereits bestehenden Zubringer zum Knoten Eisenstadt, überführt anschließend die B 50 Burgenland Straße und die Bahnlinie der ÖBB Abzweigung Parndorf Ort-Wulkaprodersdorf, umfährt Wulkaprodersdorf und bindet bei km 3,245 in die B 16 Ödenburger Straße bei deren km 46,492 (neu) ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16 Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 46,343 (alt/neu) und bindet nach der Einbindung des „Zubringers Wulkaprodersdorf“ bei km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu) wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wulkaprodersdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1 091 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 673/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.12.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 673/1991

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