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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 639/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im Bereich des Knotens Traiskirchen an der bestehenden A 2 Süd Autobahn, führt in der Folge über die Anschlußstelle Münchendorf mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße zur B 16 Ödenburger Straße und bindet nach dem Absprung der Rampen der Anschlußstelle Ebreichsdorf/Nord in den bereits verkehrsübergebenen Abschnitt „Ebreichsdorf“ der A 3 Südost Autobahn bei km 13,60 ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16 Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Münchendorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,995 (alt/neu) und bindet nach der Einbindung der unter Punkt 1 verordneten Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Münchendorf bei km 13,428 (alt)/13,455 (neu) wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Anschlußstellen Münchendorf und Ebreichsdorf/Nord aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 3/7-91 im Maßstab 1 : 2 000; Teil 1 und Teil 2) zu ersehen.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 639/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.10.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 639/1992

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