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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 158/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Ebreichsdorf/West der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Ebreichsdorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Ebreichsdorf/West liegen zwischen km 16,84 und km 17,48 des mit Verordnung vom 4. November 1981, BGBl. Nr. 495, festgelegten Abschnittes der A 3 Südost Autobahn und stellen die Verbindung von und zur B 210 Badener Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Ebreichsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A3/4-84 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 158/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.04.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 158/1989

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