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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 159/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien - Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Verbindungsrampe FB 700 führt von km 0,5556 der Rampe FB 500 bis km 0,801 der Rampe FB 200 der bereits unter Verkehr stehenden Anschlußstelle Landstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf dieser neu herzustellenden Rampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Der in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 30 m beiderseits der Achse der Rampe FB 700.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 159/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.04.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 159/1989

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