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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 30/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Verlauf der neu herzustellenden Rampen der Anschlußstelle Sterngasse der A 23 Autobahn Südosttangente Wien (in Richtung Altmannsdorf) wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Rampen III bzw. IV zur Erweiterung der bestehenden Anschlußstelle Sterngasse führen von km 1,069 der Rampe 800 zur Sterngasse bzw. von der Sterngasse bis km 0,617 der Rampe 900 und stellen die Verbindung der A 23 Autobahn Südosttangente Wien zwischen Altmannsdorf und der Sterngasse her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 30/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.01.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 30/1992

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