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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 519/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadt Klagenfurt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 314,50 mit einer Anbindung an die B 92 Görtschitztal Straße, führt sodann nördlich des Flughafens Klagenfurt - Wörthersee über die Anschlußstelle Klagenfurt/Flughafen, unterfährt Terndorf und den Ehrenthalerberg in einem Tunnel, überquert sodann die Bahnlinie der ÖBB Amstetten-Tarvis und die bestehende B 83 Kärntner Straße, stellt anschließend im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/Nord die Verbindung mit der gesondert verordneten neuen Trasse der B 83 Kärntner Straße her, verläuft anschließend im Bereich Lendorf und Trettnig teilweise in überdeckter Tieflage und bindet nach Durchörterung des Falkenberges im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/West in die bereits unter Verkehr stehende Trasse der A 2 Süd Autobahn ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen Klagenfurt/Flughafen, Klagenfurt/Nord und Klagenfurt/West mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Klagenfurt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. AB 10255/1 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung werden die Verordnungen des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. November 1977, BGBl. Nr. 561, und vom 23. Juni 1980, BGBl. Nr. 298, aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 519/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.08.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 519/1990

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