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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 50/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Völkermarkt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 291,667 von dem bereits mit Verordnung vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, festgelegten Abschnitt „Griffen-Grafenstein“ ab und bindet bei km 294,613 wieder in diesen ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 100 252/1 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, von km 291,667 bis km 294,613 abgeändert.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 50/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.01.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 50/1988

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