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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 139/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Verlauf einer zusätzlichen Abfahrtsrampe der Anschlußstelle Velden/West der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Velden am Wörther See wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Abfahrtsrampe beginnt bei km 0,306 des bestehenden Zubringers und stellt die Verbindung zur B 83 Kärntner Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Abfahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Velden am Wörther See aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:500 zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 139/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 14.03.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 139/1992

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