Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 578/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

1. Die Anschlußstelle Wolfsberg/Nord der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde

Wolfsberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 258,86 und km 260,00 der A 2 Süd Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsrampen in die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse der B 70b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord ein.

2. Der Straßenverlauf der B 70b Packer Straße

Abzweigung Wolfsberg/Nord wird im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der B 70 Packer Straße, bei deren km 89,90, unterfährt in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Zeltweg-Lavamünd und endet nach einer Anschlußstelle, welche mit Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum Gemeindestraßennetz herstellt, an den unter Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle Wolfsberg/Nord der A 2 Süd Autobahn.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlußstelle Wolfsberg/Nord sowie der B 70b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord mit den Rampen ihrer Anschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Wolfsberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 125151 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird der Punkt 1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Feber 1982, BGBl. Nr. 93 betreffend die Anschlußstelle Wolfsberg/Nord aufgehoben.

Weitere Inhalte

Text

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 578/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.09.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 578/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.