Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 520/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Zöbern der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Zöbern wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 80,10 und km 80,50 der A 2 Süd Autobahn und stellt über ihre Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung mit einer Gemeindestraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zöbern aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.  im Maßstab 1 : 500) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 520/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.08.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 520/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.