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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 51/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

1. Die Anschlußstelle Völkermarkt/Ost der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 287,74 und km 288,474 des mit Verordnung vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, festgelegten Abschnittes „St. Andrä-Griffen“ der A 2 Süd Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen in die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse der B 70 Packer Straße ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 118,835 und endet nach Einbindung der Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Völkermarkt/Ost der A 2 Süd Autobahn bei km 119,553.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Völkermarkt/Ost sowie der B 70 Packer Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Griffen und Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 880 zu ersehen.

findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 51/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.01.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 51/1988

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