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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 13/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Velden/West der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Velden am Wörthersee wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Rampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle zu einem Vollanschluß liegen einschließlich des geringfügigen Umbaues einer bereits bestehenden Rampe zwischen km 345,860 und km 346,625 der bestehenden A 2 Süd Autobahn und binden in die bereits bestehende Zu- und Abfahrtsstraße zur B 83 Kärntner Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf dieser Rampen einschließlich der bestehenden Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Velden/West aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Velden am Wörthersee aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. AB 35 214 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

findet auf die vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 13/1987 · Stammfassung

Fassungen ab: 21.01.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 13/1987

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