Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Übertragung

Soll die Urnenstätte durch einen anderen Rechtsträger verwendet werden, bedarf es einer Genehmigung des Bürgermeisters. Für die Genehmigung gilt .

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009