*) Friedhofsordnung
(1) Vom Rechtsträger einer privaten Urnenstätte ist eine Friedhofsordnung zu erlassen. Diese hat dem und dem mit der Maßgabe zu entsprechen, dass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.
(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
