Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt*) Private Urnenstätten

*) Allgemeines

Für Urnenstätten () von anderen Rechtsträgern als Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – in diesem Abschnitt private Urnenstätten genannt – gelten die Bestimmungen der , 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2 sowie 33 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009