5. Abschnitt*) Private Urnenstätten
*) Allgemeines
Für Urnenstätten () von anderen Rechtsträgern als Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – in diesem Abschnitt private Urnenstätten genannt – gelten die Bestimmungen der , 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2 sowie 33 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
