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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5, 11 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 78/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

Formulare

(1) Für die Vollziehung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 werden die angeschlossenen Formulare festgesetzt.

(2) Diese Formulare sind:

- Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 (Ärztlicher Behandlungsschein)

- Anlage 2 zu § 9 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 (Totenbeschauschein)

- Anlage 3 zu § 10 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 (Totenbeschauprotokoll)

- Anlage 4 zu § 25 Abs. 1 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 (Überführungsanzeige)

Anpassungsmöglichkeiten

(1) Soweit die Vollziehung automationsunterstützt erfolgt, können die Formulare den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepasst werden.

(2) Bei Verwendung des Ärztlichen Behandlungsscheins innerhalb von Krankenanstalten ist dessen Erweiterung um zusätzliche Angaben zulässig, soweit sie aufgrund der arbeitsorganisatorischen Abläufe zweckmäßig ist.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem dreißigsten Tag nach der Kundmachung, das ist der 26. April 2017, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die bei der Vollziehung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992 zu verwendenden Formulare, LGBl. Nr. 76/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 78/1999, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.