Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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I.

1. Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;

2. Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes);

3. Bauplatzerklärung in den Fällen Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;

4. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 und 3:

a) Bezirk Eisenstadt-Umgebung

Angelegenheiten der Gemeinden Loretto und Trausdorf an der Wulka

auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung.

b) Bezirk Güssing

Angelegenheiten der Gemeinde Ollersdorf im Burgenland auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing.

c) Bezirk Jennersdorf

Angelegenheiten der Gemeinde Mogersdorf

auf die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf.

d) Bezirk Mattersburg

Angelegenheiten der Gemeinden Antau, Baumgarten, Forchtenstein und Sigleß

auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg.

e) Bezirk Neusiedl am See

Angelegenheiten der Gemeinden Edelstal, Frauenkirchen, Kittsee, Podersdorf am See und Zurndorf

auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See.

f) Bezirk Oberpullendorf

Angelegenheiten der Gemeinde Kaisersdorf

auf die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf.