Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

III. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

. Welcher Vorgang von den Beschußämtern bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen und Patronen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen einzuhalten ist, wird in einer Beschußvorschrift festgelegt.