Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Auf Verlangen des Probewerbers können an Handfeuerwaffen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkten Ladungen rauchlosen Pulvers vorgenommen werden.

(2) Die Waffen erhalten, wenn sie die verstärkte Probe bestehen, ein besonderes Beschußzeichen.