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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 8720/1-1

Änderung

8720/1-1

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, verordnet:

(1) Das Befahren der Kampstauseen bei Thurnberg, Dobra und Ottenstein mit Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Ausübung der Sportschiffahrt und der Sportfischerei ist verboten.

(2) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(entfällt)

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.