(1) Für die Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung entsprechen im Tagdienst 90 Minuten einer Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtung für Berufsschullehrer der Fachgruppe I.
(2) Die gesamten Erzieherstunden des Nachtdienstes entsprechen 1,90 Unterrichtsstunden, für den Nachtdienst vor oder nach einem schulfreien Tag werden jedoch 3 Unterrichtsstunden gerechnet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
