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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 38/1990

Änderung

LGBl Nr 111/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 lit. a des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 12/1956, wird verordnet:

Die Prüfungsgebühr für die Berufsjägerprüfung ( ff des Berufsjägergesetzes, LGBl. Nr. 29/1964) beträgt 25,44 €.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 1984, LGBl. Nr. 103, mit der die Prüfungsgebühr für die Berufsjägerprüfung bestimmt wird, außer Kraft.

(3) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.