Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 5/2020

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 5/2020, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020 können ab dem Tag der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 5/2020, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Die nach in der Fassung vor LGBl.Nr. 5/2020 erteilten Bewilligungen für Bergsteigerschulen gelten als Schulen für Bergsteigen gemäß in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020.

(4) Für die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Schule für Sportklettern genügt abweichend von in der Fassung LGBl.Nr. 5/2020 fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 5/2020, dass der Sportkletterlehrer nachweislich mindestens zwei Jahre den Beruf als Sportkletterlehrer ausgeübt hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2020