Die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrpläne und Prüfungsvorschriften durchgeführte Berg- und Schiführerausbildung einschließlich ihrer Prüfungen wird als der nach § 11 des Salzburger Bergführergesetzes vorgesehenen Bergführerausbildung gleichwertig anerkannt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 50/1982
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Salzburger Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 76/1981, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
