. und 8, , und 2, , die Überschrift von Abschnitt 5, und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. und 8, , und 2, , die Überschrift von Abschnitt 5, und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.